White Owl Capital – Steuerliche Fragen
Fragen und Antworten

Spanische und französische Solarfonds

Welche Auswirkungen hat meine Beteiligung auf die deutsche Einkommenssteuer?

Dem Anleger werden über seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft die Ergebnisse der spanischen/französischen Personengesellschaften anteilig zugerechnet. Die ihm zugerechneten Ergebnisanteile werden beim Anleger nach seinen persönlichen Merkmalen zur Einkommensteuer herangezogen. Hierbei sind die aus Spanien/Frankreich bezogenen Einkünfte nur für Zwecke der Ermittlung des Steuertarifs einzubeziehen (sog. Progressionsvorbehalt), da sie in Deutschland nicht der Steuer unterliegen. Die Ermittlung der dem Anleger zuzurechnenden Einkünfte erfolgt auf Ebene der Fondsgesellschaft. Neben den freigestellten Einkünften aus Spanien/Frankreich werden in geringem Umfang (voraussichtlich weniger als 3 Prozent der Einkünfte) auch Einkünfte aus Deutschland entstehen. Diese sind vom Anleger nach seinen persönlichen Einkommensverhältnissen zu versteuern.

Muss ich im Ausland eine Steuererklärung abgeben?

Im Rahmen der Beteiligung an einem WOC Fonds ist eine Abgabe einer Steuererklärung im Ausland nicht erforderlich.

 

Allgemeines

Muss ich die an mich gezahlte Ausschüttung steuerlich geltend machen?

Die von der Fondsgesellschaft an den Anleger geleisteten Ausschüttungen sind nicht zu versteuern, da diese steuerlich Entnahmen darstellen, welche steuerfrei sind. Steuerpflichtig sind ausschließlich die steuerlichen Ergebnisse, die im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft ermittelt und festgestellt sowie den Anlegern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe zugewiesen werden.

Kann ich meine Steuererklärung auch ohne Vorliegen der steuerlichen Ergebnisse einreichen?

Ja. Es ist völlig ausreichend, in der Anlage G zu Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung das zuständige  Betriebstättenfinanzamt der Fondsgesellschaft sowie die dazugehörige Steuernummer anzugeben. Diese Angaben geben wir Ihnen regelmäßig im Geschäfts- und Treuhandbericht sowie im Gesellschafter-Report bekannt. Sobald das Betriebstättenfinanzamt die Veranlagung des Geschäftsjahres vorgenommen hat, werden die Werte von Amts wegen Ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt. Die Anlage G finden Sie in unserem Downloadbereich.

Muss das Formular "Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben" auch dann zurückgesandt werden, wenn mir keine Kosten im Zusammenhang mit meiner Beteiligung entstanden sind?

Eine Rücksendung ist in diesem Fall nicht notwendig. Für den Fall, dass Ihnen nach der Zeichnung Agio teilweise oder komplett rückerstattet wurde, bitten wir Sie auch dieses auf dem Formular zu vermerken und an uns zu übersenden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Agiozahlungen oder –erstattungen nicht als Sonderbetriebsausgaben bzw. –einnahmen behandelt, sondern steuerlich im Rahmen einer Ergänzungsbilanz berücksichtigt werden.

Wie erfahre ich mein jährlich zu versteuerndes Ergebnis für meine Beteiligung?

Wir informieren unsere Anleger jährlich jeweils im III. Quartal über die steuerlichen Werte für das jeweils vorangegangene Jahr per Anschreiben.

Wie erfährt mein Wohnsitzfinanzamt das bei meiner Einkommenssteuer zu berücksichtigende Ergebnis?

Aufgrund der Steuererklärungen der Fondsgesellschaft werden im Rahmen des Besteuerungsverfahrens die steuerlichen Ergebnisanteile individuell für den jeweiligen Anleger vom Betriebsfinanzamt der Fondsgesellschaft festgesetzt und amtsintern dem für den Anleger zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt. Dieses berücksichtigt dann von Amts wegen die steuerlichen Ergebnisse bei der Veranlagung, ohne dass der Anleger noch besondere Erklärungen abzugeben oder Ergänzungsanträge zu stellen hat, ggf. auch nachträglich.

Wo setze ich das steuerliche Ergebnis in meiner Steuererklärung ein?

Das anzusetzende Ergebnis tragen Sie in der Anlage G Ihrer Einkommensteuererklärung (als Mitunternehmer) ein, die anzurechnenden Steuern in der Anlage KAP. Genauere Angaben dazu finden Sie unserem Anschreiben zu den steuerlichen Werten, welche wir jährlich an unsere Anleger versenden.

Was sind Sonderbetriebsausgaben und wie werden diese berücksichtigt?

Sonderbetriebsausgaben sind persönliche Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung stehen. Beispiele sind Fahrt-, Reise- und Beratungskosten sowie Fremdfinanzierungskosten. Der Anleger hat die Sonderbetriebsausgaben des vergangenen Jahres der Fondsgesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres belegmäßig nachzuweisen, damit sie im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden können. Geltend gemachte Sonderbetriebsausgaben wirken sich größtenteils nur über den Progressionsvorbehalt aus und entfalten im Ergebnis nur eine geringe steuerliche Wirkung.
Ist die Sonderbetriebsausgaben-Meldung eines Anlegers unvollständig, fehlt der belegmäßige Nachweis oder geht sie verspätet bei der Fondsverwaltung ein, kann sie nicht in der Steuererklärung der Fondsgesellschaft aufgenommen werden und fehlt auch in der amtsinternen Mitteilung des Betriebsfinanzamtes an das Wohnsitzfinanzamt dieses Anlegers. Damit bleiben die Sonderbetriebsausgaben auch bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung dieses Anlegers unberücksichtigt. Es ist daher im Interesse jedes Anlegers, Änderungen der Anschrift, des Wohnsitzfinanzamtes oder der Steuernummer unverzüglich der Fondsverwaltung mitzuteilen und auf eine vollständige Sonderbetriebsausgaben-Meldung zu achten.

Brauche ich einen Freistellungsantrag?

Kapitalertragsteuerpflichtig bzw. zinsabschlagsteuerpflichtig sind vor allem Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds-Anteilen und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, aber nur, soweit diese Einnahmen / Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) gehören. Ein Teil dieser Kapitalerträge ist nur dann, kapitalertragsteuerpflichtig bzw. zinsabschlagsteuerpflichtig, wenn die Kapitalerträge von einem inländischen Kreditinstitut o.ä. ausgezahlt werden. Der WOC Nachhaltigkeitsfonds 01, 02 und 03 erzielen konzeptgemäß ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), die nicht kapitalertragsteuerpflichtig sind. Freistellungsaufträge sind deshalb nicht erforderlich.

Brauchen Anleger, die Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben und bisher in Deutschland nicht steuerpflichtig waren, für ihre Beteiligung eine deutsche Steuernummer?

Grundsätzlich brauchen alle Anleger eine deutsche Steuernummer.
Zuständig ist das Finanzamt in dessen Bezirk die Fondsgesellschaft sitzt - hier also Berlin.
Bei einer natürlichen Person ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig, sofern dieser beschränkt Steuerpflichtige nicht bereits woanders in Deutschland steuerlich geführt wird.

Finanzamt Neukölln
Thiemannstr. 1
12059 Berlin

Tel.:0049 (030) 9024 16-0

Fax:0049 (030) 9024 16-900

Bei Körperschaften gilt das ebenso - jedoch werden Körperschaften vom Finanzamt Berlin für Körperschaften III betreut.

Besteht für mich als Anleger eine Nachschusspflicht?

Die Nachschusspflicht des Gesellschafters ist in § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Demnach ist der Gesellschafter lediglich dazu verpflichtet, die vereinbarte Pflichteinlage einzuzahlen. Darüber hinaus besteht für den Gesellschafter gem. § 5 Abs. 1 GesV keine zusätzliche Nachschusspflicht. Eine Nachschusspflicht kann gem. § 5 Abs. 2 des GesV nur mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.

Ist das Agio als Anschaffungskostenpunkt oder als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln?

Die steuerliche Behandlung der von den Anlegern gezahlten Agio-Beträge richtet sich nach den Grundsätzen, die vom BFH für die Beteiligung an geschlossenen Fonds in der Rechtsform von Personengesellschaften entwickelt wurden. Danach ist das Agio als Anschaffungskosten für die erworbenen Beteiligungen und nicht als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln. Dies entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH, beispielhaft Urteil IV-R-40/97 vom 28.06.2001, in dem weitere Rechtsprechung zitiert wird.
Bei der Zeichnung des WOC-Fonds wurde ein einheitliches Vertragswerk unterzeichnet, dass als Bedingung für die Zeichnung des Anteils auch die Zahlung des Agios vorgesehen hat. Auch im Prospekt sind die Kosten für das Agio ausdrücklich und mehrfach mit ausgewiesen. Somit handelt es sich nicht um Kosten, die der Anleger individuell für die Vermittlung zu zahlen hatte sondern um Teil des Gesamtpreises für die Beteiligung. Daher sind diese Aufwendungen als Anschaffungskosten zu aktivieren. Konkret erfolgt dies in steuerlichen Ergänzungsbilanzen für die Anleger.
Da der Journalist von der Progressionsthematik und von einer Änderung ab 2009 gesprochen hat, vermuten wir, dass die Frage des Journalisten auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 zielt.

Ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 der Progressionsvorbehalt für freigestellte Einkünfte aus dem EU-Land weggefallen?

Nach dem Jahressteuergesetz 2009 ist der Progressionsvorbehalt für bestimmte nach Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei gestellte Einkünfte aus anderen EU-Ländern weggefallen. Dies betrifft aber nicht die Einkünfte der Anleger aus den in Spanien bzw. Frankreich betriebenen Photovoltaikanlagen. Der Wegfall des Progressionsvorbehalts betrifft vor allem Einkünfte aus nicht aktiv tätigen gewerblichen Betriebsstätten, aus Vermietung und Verpachtung und – mit Einschränkungen – aus Schiffsüberlassung. Der Progressionsvorbehalt entfällt nicht für gewerbliche Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten in anderen EU-Ländern. Da die WOC Nachhaltigkeitsfonds 01-03 mit der Stromproduktion in Spanien bzw. Frankreich durch die dort ansässigen Betreibergesellschaften Einkünfte aus einer aktiven gewerblichen Tätigkeit erzielen, sind sie vom Wegfall des Progressionsvorbehalts nicht betroffen.